Einbruchsdiebstahlversicherung: Zustimmung des Versicherers zum Austausch der Haustür ist keine Beweisvereitelung

von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht   Wer Leistungen aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung geltend macht, muss nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Diebstahl stattgefunden hat. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass eine versicherte Begehungsform des Diebstahls vorliegt, der Täter also z.B. in das Gebäude eingebrochen oder mittels eines falschen Schlüssels eingedrungen ist. Doch…