von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht
Wer Leistungen aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung geltend macht, muss nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Diebstahl stattgefunden hat. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass eine versicherte Begehungsform des Diebstahls vorliegt, der Täter also z.B. in das Gebäude eingebrochen oder mittels eines falschen Schlüssels eingedrungen ist.
Doch was passiert, wenn die Haustür nach dem Diebstahl mit Zustimmung des Versicherers ausgetauscht wird und der Versicherungsnehmer dann nicht mehr nachweisen kann, dass sich Einbruchsspuren an der Tür befanden? Mit dieser Fragestellung hatte sich kürzlich das OLG Köln zu befassen.
Die Entscheidung des OLG Köln
Nach Auffassung des OLG Köln liegt in der Zustimmung des Versicherers zum Austausch der Haustür keine Beweisvereitelung durch den Versicherer. Der Versicherer war nicht gehalten, weitere Prüfungen an der Tür vorzunehmen oder dem Kläger einen Austausch der Haustür zu untersagen. Durch die bloße Zustimmung zum Austausch der Haustür habe er auch nicht etwa suggeriert, Beweismittel seien bereits entbehrlich. Da der Versicherungsnehmer somit keinen Diebstahl durch Einbrechen und auch keine anderen versicherte Begehungsform des Diebstahls nachweisen konnte, wies das OLG die Klage des Versicherungsnehmers ab.
Fazit
Nach einem Einbruchsdiebstahl gelten zwar zahlreiche Verhaltenspflichten (sog. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). So darf der Versicherungsnehmer die Schadensstelle nicht verändern und muss Weisungen des Versicherers einholen und befolgen. Gleichwohl gilt das Prinzip „Trau, schau, wem!“ Auch wenn der weisungsbefugte Versicherer mit einer Vernichtung potentieller Beweismittel einverstanden ist, ist hiervon dringend abzuraten. Dies gilt insbesondere für das Türschloss, aber auch – wie der vorliegende Fall zeigt – für die Haustür selbst. Bis zum Anerkenntnis der Einstandspflicht durch den Versicherer sollten derartige Beweismittel unbedingt aufbewahrt werden.
OLG Köln, Urt. v. 21.08.2012, 9 U 42/12
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht