von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Der BGH hat am 18.12.2025 eine grundlegende Frage zur Reichweite von DSGVO-Auskunftsansprüchen hinsichtlich des Beitragsverlaufs in der privaten Krankenversicherung geklärt.
Worum ging es?
Seit mehreren Jahren werden gegen private Krankenversicherer Klagen wegen zurückliegender Beitragsanpassungen erhoben. Zum Teil sind diese mit Auskunftsanträgen verbunden, mit denen die Höhe der Beitragsanpassungen überhaupt erst in Erfahrung gebracht werden soll, um den Rückforderungsprozess vorzubereiten. In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte der VN in der Berufungsinstanz einen explizit auf die DSGVO gestützten Hilfsantrag bzgl. einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf (Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen, Tarifwechsel, Tarifbeendigungen).
Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung hierzu war gespalten. Einige Oberlandesgerichte bejahten den Auskunftsanspruch, andere verneinten diesen. Dreh- und Angelpunkt war insbesondere die Frage, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt. Das in diesem Verfahren zuständige Berufungsgericht bejahte dies mit der Begründung, dass die Informationen über den Beitragsverlauf unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis hätten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Informationen zum Beitragsverlauf (Zeitpunkt/Höhe von Beitragsanpassungen, Tarifwechsel, Tarifbeendigungen) nicht automatisch personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind. Eine Information „über“ eine Person i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO liege nur dann vor, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft ist, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder identifiziert werden kann.
Dass dies der Fall war, konnte der BGH nicht feststellen. Er wies darauf hin, dass Beitragsanpassungen nicht bereits aufgrund ihrer Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie personenbezogene Daten sind. Die bloße Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, um welchen VN es sich handele.
Auch die Informationen über Tarifänderungen seien keine personenbezogenen Daten. Zwar seien die jeweiligen Vertragserklärungen als personenbezogene Daten einzustufen; die Informationen darüber, welche rechtlichen oder tatsächlichen Folgen sich aus diesen Erklärungen ergeben, stellten jedoch lediglich eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf dessen Erklärungen dar.
Auswirkungen für die Praxis
Der BGH entscheidet sich damit für eine restriktive Auslegung der DSGVO. Zahlreiche Auskunftsklagen dürften nach diesem Maßstab abzuweisen sein, sofern die begehrten Informationen über den Beitragsverlauf keine Identifizierung der Person des VN ermöglichen.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 115/25
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Dr. Jan Finzel ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und verfügt in den zentralen Versicherungssparten über eine langjährige Expertise. Bei Fragen oder rechtlichen Anliegen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Finzel gern zur Verfügung.

