von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Die Klagen von Versicherungsnehmern gegen Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung beschäftigen nach wie vor die Gerichte. Das OLG Bamberg hatte nun über den häufig anzutreffenden Fall zu entscheiden, in dem das Gericht einen Geheimhaltungsbeschluss erlassen möchte und zu dem Termin nicht der Hauptbevollmächtigte des Klägers erscheint, sondern lediglich ein mit einer Handlungsvollmacht ausgestatteter Prozessbevollmächtigter.
Der Fall
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er wendet sich gegen die in den letzten Jahren durchgeführten Beitragsanpassungen und klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit derselben sowie Rückzahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge. Das Landgericht gab dem Krankenversicherer im Verlauf des Verfahrens auf, die seinerzeit dem Treuhänder übermittelten Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Da diese Geschäftsgeheimnisse des Versicherers enthalten, kündigte das Gericht außerdem an, in dem kommenden Verhandlungstermin einen Geheimhaltungsbeschluss gegen den Kläger und seinen Bevollmächtigten zu erlassen. Zu diesem Termin erschien dann allerdings nicht der Hauptbevollmächtigte des Klägers, sondern lediglich eine mit einer Handlungsvollmacht ausgestattete (weitere) Prozessbevollmächtigte.
Die Entscheidung
Das Landgericht – und ihm folgend das OLG Bamberg – entschied, dass hierin ein Fall der Beweisvereitelung liegt mit der Folge, dass der Vortrag des Versicherers zur Wirksamkeit der Beitragsanpassungen als zugestanden gilt. Zur Begründung weist das OLG darauf hin, dass der Kläger der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht hat, indem er sich in dem Termin lediglich durch eine in Handlungsvollmacht tätige Prozessbevollmächtigte vertreten ließ. Die Beklagte habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen.
Einordnung der Entscheidung
Das OLG Bamberg ist der von uns vertretenen Auffassung gefolgt. Es bewegt sich damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 23.06.2023, 20 U 29/23) und OLG Köln (Urteil vom 01.09.2023, 20 U 50/23) sowie zahlreicher weiterer Instanzgerichte (z.B. Landgericht Mannheim, Urteil vom 23.05.2023, 11 O 38/22; Landgericht München II, Urteil vom 25.05.2023, 1 O 3641/22 Ver; LG Heidelberg, Urteil v. 13.10.2023, 2 O 133/22; Landgericht Berlin, 4 O 172/22, Verfügung vom 20.06.2023).
Quelle: OLG Bamberg, Urteil vom 21.12.2023, 1 U 54/23
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