von Wolfgang Arndt, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Erbrecht
Bislang hat die Bewertung von Kunstgegenständen in Nachlässen stets für große Rechtsunsicherheit gesorgt. Insbesondere bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften und bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen waren Konflikte programmiert. Je nach Interessenlage neigten die Beteiligten dazu, den Wert von Kunstgegenständen unterschiedlich hoch anzusetzen.
Das OLG Köln hat nunmehr insoweit für Rechtssicherheit gesorgt. Für die Wertermittlung eines Kunstgegenstandes sollen Schätzungen von anerkannten Auktionshäusern wie Christie`s oder Sotheby`s ausreichend seien. Die Bewertungen brauchen also nicht den Charakter von Wertgutachten zu haben, wie es beispielsweise bei der Ermittlung von Grundstückswerten üblich ist. Nach der Auffassung des Gerichts liegt dies in der Natur der Kunstgegenstände begründet. Ihr Verkehrswert sei eben – anders als Gebrauchsgegenstände – nicht objektivierbar, so dass eine verständige Schätzung zur Wertermittlung genüge.
Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 05.10.2005 (2 U 153/04)
Wolfgang Arndt, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht