Die heftigen Regenfälle der vergangenen Tage haben besonders in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu erheblichen Schäden geführt. Straßen sind überflutet, Keller vollgelaufen, es gibt beschädigte Häuser und von den Wassermassen weggespülte Autos. Es stellt sich die drängende Frage, welche Versicherungen für die entstanden Schäden haften.
Gebäudeschäden
Die Wohngebäudeversicherung deckt zwar viele Gefahren ab, wie etwa Brand, Sturm, Hagel, Blitz und Leitungswasser. Schäden durch Starkregen oder Hochwasser sind jedoch nur dann versichert, wenn eine Elementarschadenversicherung vereinbart wurde.
Es gilt also, den Versicherungsvertrag zu überprüfen. Während ältere Bedingungswerke den Einschluss von Elementarrisiken nur bei zusätzlicher Vereinbarung vorsehen, wurden durch die VGB 2010 Überschwemmungsschäden und weitere Elementargefahren in die Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung aufgenommen.
Hausratschäden
Schäden an dem im Gebäude befindlichen Hausrat, also den Möbeln und den übrigen Einrichtungsgegenständen, sind grundsätzlich durch die Hausratversicherung abgedeckt. Auch diese ist allerdings für Überschwemmungsschäden nur dann eintrittspflichtig, wenn eine Versicherung gegen Elementargefahren in den Versicherungsschutz eingeschlossen wurde.
Schäden am Auto
Für Schäden am Auto ist die Kaskoversicherung eintrittspflichtig. Hier ist zu unterscheiden:
Wurde ein parkendes Auto überschwemmt, ist die Teilkaskoversicherung eintrittspflichtig. Diese erstattet die notwendigen Reparaturkosten, bei Totalschäden – je nach Vertrag – den Zeit- oder Neuwert.
Wenn das Auto jedoch dadurch beschädigt wurde, dass der VN in eine überschwemmte Straße gefahren ist, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.
Was ist, wenn keine Elementarschadenversicherung besteht?
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich den Umfang der von ihm gewünschten Versicherung zu bestimmen. Wurde keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, kommen allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn etwa der Versicherer bzw. Versicherungsvermittler im Rahmen des Abschlusses des Vertrags oder bei späteren Vertragsänderungen Beratungspflichten verletzt hat. Hier ist im Einzelfall zu überprüfen, ob ein bestimmter Beratungsanlass vorlag, auf die Möglichkeit einer Elementarschadenversicherung hinzuweisen.
Was müssen Betroffene unternehmen?
Betroffene müssen verschiedene Obliegenheiten einhalten, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Hierzu gehört zunächst die Pflicht, den Schaden gering zu halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass, soweit möglich und zumutbar, wertvolle Gegenstände aus dem Keller geräumt oder Kfz umgeparkt werden.
Außerdem müssen Schäden unverzüglich, also am besten noch an demselben Tag, der Versicherung gemeldet werden. Dies kann per Telefon, E-Mail oder auf dem Postweg geschehen. Anschließend bestehen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die sich nach den jeweiligen Anforderungen des Versicherers richten.
Wichtig ist es ferner, Beweise zu sichern, die Schäden durch Fotos zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten über das Vorliegen eines Schadens und seines Ausmaßes zu vermeiden.
Sollten Sie von einem Überschwemmungsschaden betroffen sein, stehen wir Ihnen für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gern zur Seite.
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht