von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht
Der BGH hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Versicherungsmakler schadensersatzpflichtig ist, wenn er eine Versicherung abschließt, die das zu versichernde Risiko nur unzureichend abdeckt.
Was war geschehen? Ein Handwerker bat seinen Makler um Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung. Er war selbständiger Ofenbaumeister, führte aber auch reine Fliesenlegerarbeiten aus. In dem dann auf Vermittlung des Maklers abgeschlossenen Versicherungsvertrag wurde als versichertes Risiko „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ angegeben.
Es kam sodann zu einem Schaden: der Handwerker hatte im Keller einer Dialysepraxis eine Podestfläche und einen Pumpensumpf abgedichtet und eingefliest; die von ihm eingebaute Abdichtung löste sich, so dass der gesamte Keller unter dem Estrich, diverse Wände und Fahrstuhlschächte durchnässt wurden.
Dafür haften wir nicht, so der Betriebshaftpflichtversicherer. Zur Begründung wies er darauf hin, dass reine Fliesenarbeiten nicht versichert seien. Versicherungsschutz bestehe nur für einen Kamin-, Ofen- und Herdsetzerbetrieb, nicht jedoch für einen Fliesenlegerbetrieb.
Der Handwerker nahm daraufhin seinen Versicherungsmakler in Regress. Er warf ihm vor, nicht dafür gesorgt zu haben, dass auch reine Fliesenlegerarbeiten versichert sind.
Der BGH gab dem Versicherungsnehmer in diesem Punkt Recht. Der Versicherungsmakler sei treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers. Als Vertrauter und Berater des VN müsse er individuellen, für das Objekt passenden Versicherungsschutz besorgen. Hierzu müsse er das Risiko von sich aus untersuchen und das Objekt prüfen. Dies sei nicht in ausreichender Weise geschehen.
Was folgt daraus? Hat ein Versicherungsmakler ein Risiko nicht ausreichend versichert, haftet er gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Schadensersatz. Er muss dem Versicherungsnehmer eine sog. „Quasideckung“ gewähren. Das bedeutet, dass er den VN so stellen muss, als sei er ausreichend versichert. So kann es kommen, dass der Versicherungsmakler seinem Kunden letztlich Versicherungsschutz wie ein Versicherer schuldet.
BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht