von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht
Das OLG Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 11.04.2014 mit einem Fall zu befassen, in dem der Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung falsche Angaben machte.
Was war geschehen?
Ein Versicherungsnehmer war auf dem Gebiet der gewerblichen Vermietung von Wohnmobilen tätig. Am 10.08.2009 verursachte ein Mieter mit einem der Wohnmobile einen Unfall, welchen der Versicherungsnehmer über seine Kaskoversicherung regulieren lassen wollte.
Nicht mit uns, so der Versicherer. Er warf dem Versicherungsnehmer vor, falsche Angaben bei der Schadensmeldung gemacht zu haben. Denn der Versicherungsnehmer hatte eine Rechnung eingereicht, die den Eindruck erweckte, dass das Wohnmobil bereits repariert worden sei. Dies war jedoch nicht der Fall.
Der Versicherungsnehmer argumentierte hingegen, dass es auf die Rechnung gar nicht ankomme. Schließlich hätte er ebenso auf Gutachtenbasis abrechnen können. Der geltend gemachte Betrag stehe ihm also unabhängig davon zu, ob er das Wohnmobil reparieren lässt oder nicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Der Versicherungsnehmer sei nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Gegen diese Verpflichtung habe der Versicherungsnehmer arglistig verstoßen. In der persönlichen Anhörung gab er nämlich an, er habe die Rechnung eingereicht, um den Versicherer zur schnelleren Auszahlung der Versicherungsleistung zu veranlassen.
Aber wie steht es mit dem Argument des Versicherungsnehmers, dass es auf die Reparatur des Fahrzeugs gar nicht ankommt, da er auch auf Gutachtenbasis abrechnen konnte? Hierauf kommt es nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht mehr an. Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese letztlich folgenlos geblieben ist.
Fazit
Ein Versicherer wird bei arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Versicherungsnehmer die Leistung zustünde, wenn er die Wahrheit gesagt hätte.
OLG Hamm, Urt. v.11.04.2014 (20 U 171/13)
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht