von Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht
Das OLG Köln hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem ein an Depressionen erkrankter Angestellter Krankentagegeld verlangte. Der Krankenversicherer berief sich auf fehlende Versicherungsfähigkeit, da der Arbeitgeber dem Angestellten bereits gekündigt hatte.
Der Kläger war Vorstand einer Bank in Köln. 2003 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet; in Wohnung und Büroräumen fanden Durchsuchungen statt, über welche die Presse berichtete. Der Kläger erkrankte hierüber an einer Depression. Im Mai 2003 wurde er zunächst von der Arbeit freigestellt, die Bank kündigte den Anstellungsvertrag im August 2003.
Der Kläger verlangte von seinem privaten Krankenversicherer ab Mai 2003 Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 225 €. Die Versicherung, die zunächst auch zahlte, stellte die Zahlungen Ende 2004 ein. Sie bestritt den Fortbestand der Erkrankung. Außerdem meinte sie, es fehle die Versicherungsfähigkeit gem. § 15 MB/KK: schließlich stand der Kläger nach der Kündigung nicht mehr in einem festen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis.
Das OLG Köln gab dem Versicherungsnehmer Recht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung von mehr als 92.000,00 €. Die Erkrankung stand für das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest. Auch das Argument, nach der Kündigung fehle die Versicherungsfähigkeit, überzeugte das Gericht nicht: Die Kündigung war nämlich erst nach der Krankschreibung des Klägers erfolgt. Wenn während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird, erlischt die Versicherungsfähigkeit nicht. Anders wäre dies nur dann, wenn der Versicherte auch dann nicht mehr arbeiten möchte, wenn er wieder gesund ist. Dies muss allerdings der Versicherer beweisen.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 24.11.2010, 5 U 160/07
Köln, den 30.03.2011